ALG II in Lübeck - Wenn ein Jobcenter, ein Bürgermeister und ein Sozialministerium sich der Rechtsprechung verweigern.

 

 

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Taschenbuchausgabe  Print (BOD)  111 Seiten

 

ISBN: 978-3-7418-0855-5

 

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Am 19.10.2010 urteilte das Bundessozialgericht (BSG), unter dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, dass bei der Festlegung der angemessenen Wohnkosten, die Betriebskosten in die Kriterien der Bemessung einzufließen haben. Nettokaltmiete und Betriebskosten zusammengezogen, ergeben die Formel für eine angemessene Bruttokaltmiete.

 

Trotz dieses Urteils kürzte das Jobcenter Lübeck die Wohnkostenerstattung von Herrn Ernst, da seine Nettokaltmiete über der Bemessungsgrundlage der Stadt Lübeck lag, die, entgegen dem BSG Urteil, den Faktor Nebenkosten unberücksichtigt ließ. Mehrmals weigerte sich das Jobcenter anzuerkennen, dass die Nebenkosten von Herrn Ernst extrem niedrig sind und selbst die Wohnungen, die das Jobcenter Herrn Ernst als Alternative vorschlug, zwar eine geringe Nettokaltmiete aufwiesen, letztendlich aber teurer als die Wohnung von Herrn Ernst kommen würden, da die Nebenkosten in den vorgeschlagenen Wohnungen entsprechend hoch waren.

 

Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, in Form eine Petition, vom 18.01.2011, die Herr Ernst stellte, der das BSG-Urteil nicht kannte, ihm es aber unsinnig erschien, in eine Wohnung zu wechseln, die der Stadt Lübeck teurer kommen würde, ging die stellvertretende Geschäftsführerin, Frau Borso, nicht ein. Trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010 blieb die Kürzung aufrecht.

 

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, in Form einer Petition, gegen die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Borso, an den Bürgermeister der Stadt Lübeck, Herrn Saxe, bügelte dieser ab. Da er als Verwaltungschef der Stadt dafür verantwortlich ist, dass die Stadt die Wohnkostenerstattung von ALG II Empfängern nach rechtmäßigen Kriterien festlegt, bedeutet das aber, er hätte das BSG-Urteil vom 19.10.2010 kennen müssen.

 

Merhmals wies Herr Ernst darauf hin, dass das Jobcenter Lübeck das einzige Jobcenter wäre, das die Nebenkosten nicht bei der Bemessung der angemessenen Wohnkosten mit berücksichtigte.

 

Bei der Klageerwiderung, vom 23.06.2011, forderte das Jobcenter das Sozialgericht Lübeck auf, trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010, die Klage abzuweisen.

 

Im Januar 2014, die Sozialgerichtsentscheidung stand noch aus, forderte Herr Ernst das Jobcenter Lübeck noch einmal auf, seinen Fall zu überprüfen. Trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010, und trotz des nomaligen Hinweises von Herrn Ernst, dass alle anderen Jobcenter die Nebenkosten mit in der Berechnung einfließen ließen, bestand der Geschäftsführer des Jobcenters, Herr Tag, immer noch explizite auf eine Klageabweisung.

 

Bei so viel Verweigerung ist einfache Ignoranz für so ein Verhalten kaum vorstellbar. Da muss man wohl schon eher Vorsatz vermuten. Das scheint zwar unfassbar, sieht aber ganz so aus. Und das bei einer Behörde, die laut GG Artikel 20 Abs. 3 an Recht und Gesetz gebunden ist.

 

Am 03.03.2014 erklärte das Sozialgericht Lübeck die Wohnungskosten für die Wohnung von Herrn Ernst für angemessen.

 

Am 16. April 2014 erklärte das Jobcenter Lübeck, im Lübecker Wochenspiegel, dass wegen der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (die zu dem Zeitpunkt schon 3 ½ Jahre alt war), in Zukunft die Nebenkosten als Berechnungsgröße mit zu bewerten sind.

 

Aber bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Verantwortlichen, zum Schaden von Herrn Ernst, sich geweigert Sorge zu tragen, dass das BSG-Urteil auch in Lübeck angewendet wird.

 

Letztendlich war Herr Ernst auch der Einzige, dem man vorwarf, dass er sich, weil er die neuen Fristen für Überprüfungsanträge nicht kannte, nicht auf den neusten rechtlichen Stand gehalten hat. Dass somit einige seiner grundsätzlich berechtigten Forderungen inzwischen verjährt waren, war somit seine eigene Schuld. Bei den Profis war die Unwissenheit über eine neue Rechtsprechung anscheinend allerdings selbstverständlich.

 

Dass dieser Fall niemals ein Fall hätte werden dürfen, interessierte da nicht.