Jobcenter Lübeck weigert sich weiterhin, allgemein anerkanntes Recht anzuerkennen

Am 27.01.2014 erinnerte Herr E. noch einmal das Jobcenter Lübeck an das noch anstehende Gerichtsverfahren. Herr E.wies darauf hin, dass das Jobcenter ja immerhin im Jahr 201 selbst nicht wusste, ob die Kürzung rechtens war oder nicht.

  

Zur Klarstellung legte Herr E. die Seite vom Jobcenter Bad Segeberg und die Seite vom Jobcenter Kiel bei, in dem eindeutig und zweifelsfrei hervorging, dass für die Bemessung der angemessenen Wohnungskosten die Nettokaltmiete und die Nebenkosten zusammengezogen die angemessene Höhe ergab.

 

Herr E. verlangte vom Jobcenter noch einmal, nach immerhin über zwei Jahren, zu überprüfen, ob die Rechtsunsicherheit, die anscheinend im Jahr 2011 bei dem Jobcenter Lübeck vorhanden war, sich inzwischen gelegt hat. Immerhin schien die Rechtslage in anderen Jobcentern eindeutig zu sein, und zwar in der Form, wie Herr E. es eben auch vom Jobcenter Lübeck verlangte. Es kann nun einmal nicht angehen, dass das Jobcenter, das die Nettokaltmiete und die Nebenkosten, in angemessener Höhe, zu bezahlen hat, nur die Nettokaltmiete als Kriterium für die Angemessenheit berücksichtigt, und bei einer relativ hohen Kaltmiete, relativ niedrige Nebenkosten nicht anrechnet.

 

Und, ich wiederhole es noch einmal, es bei anderen Jobcentern dabei überhaupt keine Rechtsunsicherheit besteht, stellt sich ernsthaft die Frage, ob, sollte man im Jahr 2011 den neuen Gesetzestest noch nicht verstanden haben, man, immerhin nach mehr als zwei Jahren, doch sich inzwischen weiter entwickelt haben.

 

Grundsätzlich ist das SGB II ein Bundesrecht. Bei der Berechnung der angemessenen Wohnkosten mag es, je nach Ballungsraum und Region Unterschiede geben, aber der Rechnungsweg hat überall der Gleiche zu sein. Lübeck hat nicht das Recht, sich da eine Ausnahme zu erlauben.

 

Als Anlage stelle ich hier den Link des Jobcenters Bad Segeberg hinein. Die Höhe der angemessenen Wohnungskosten sind dort anders als in Lübeck, und wie man sehen kann, selbst im Bereich des Jobcenters Bad Segeberg unterschiedlich.

 

Das Entscheidende ist, dass in den in Tabellen die angemessene Gesamtsumme, zusammengezogen aus der Nettokaltmiete und der Nebenkosten, das Kriterium ist, wie man auch aus dem zweiten Absatz unterhalb der Tabelle ersehen kann.

 

Hier die Tabelle vom Jobcenter Bad Segeberg

 

Noch einmal

 

Was in Bad Segeberg und den anderen Recht ist, darf Lübeck einem nicht verweigern.

 

Die Antwort des Jobcenters, vom 31.01.2014 war lapidar. Ich zitiere:

 

Ihr Schreiben vom 27.01.2014 habe ich dankend zur Kenntnis genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zu dem Sachverhalt nicht weiter äußere.

 

Der Ausgang des anhängigen Verfahrens bleibt abzuwarten.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

K......

 

Es ist doch erstaunlich, wie leichtfertig das Jobcenter Lübeck mit etwas umgeht, dass einige Leute mit Verantwortung in Berlin und Karlsruhe immer noch als ein Grundrecht gemäß Grundgesetz ansehen.

 

Und wenn man dann noch bedenkt, in welch blumiger Weise der Geschäftsführer des Jobcenters Lübeck, Herr Tag, regelmäßig im Lübecker Wochenspiegel eine Charmeoffensiver für das Jobcenter startet, von wegen, wie man sich doch bemüht, dem „Kunden“, damit sind die ALG II-Empfänger gemeint, zu helfen und alles, im rechtlichen Rahmen natürlich, zu tun, damit dieser das bekommt, was ihm zusteht, und man sich um die Sorgen und Nöte der „Kunden“ kümmert, zeigt das eigentlich nur die Verlogenheit des Jobcenters auf.

 

 

 

Selbstverständlich hat Herr E. noch am Tag des Empfangens des Schreibens, am 04. Februar 2014 geantwortet und noch einmal auf eine Stellungnahme, warum Lübeck sich anmaßt, sich nicht an allgemein anerkanntes Recht zu halten.

 

Auf Antwort sind wir gespannt.

 

Lübeck, den 06. Februar 2014

 

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Nachtrag:

 

Die Antwort wurde vom Geschäftsführer des Jobcenters, Herrn Tag persönlich, am 07.Februar.2014 verfasst. Dabei bestand er weiterhin auf die Klageabweisung des Sozialgerichts und verlangte grundsätzlich, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck abzuwarten sei.

 

Am 03.März 2014 fand dann die lang erwartete Gerichtsverhandlung statt. Herr E. bekam selbstverständlich recht. 

 

Am 16. April 2014 erklärte das Jobcenter Lübeck, im Lübecker Wochenspiegel, dass wegen einer aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, ab sofort die Nebenkosten in die Berechnung der angemessenen Wohnungskosten, für ganz Lübeck, einzurechnen sind.

 

Wohl gemerkt, diese Erklärung kam, laut Angabe im Lübecker Wochenspiegel, nicht wegen der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck, vom 03.03.2014, sondern wegen einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts.

 

Dass diese aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, bereits am 19.Oktober 2010 gefällt worden war, also schon bevor die Kürzung der Wohnkostenerstattung, zum 01. August 2011, überhaupt begann, und somit der Fall von Herrn E. niemals ein Fall hätte werden dürfen, da die Kürzung der Wohnkostenerstattung von Anfang an rechtswidrig war, verschwieg allerdings das Jobcenter im Lübecker Wochenspiegel.

 

Genauso, wie das Jobcenter verschwieg, dass ganz allgemein die Berechnung der Wohnkostenerstattung, für mehr als drei Jahre, in Lübeck rechtswidrig berechnet worden war. Und das trotz des mehrfachen Hinweises von Herrn E., dass die anderen Jobcenter eine andere Grundlage für die Bemessung der Wohnkostenerstattung anwendeten. Lübeck hatte, nach den Hinweisen von Herrn E., es nicht einmal für notwendig angesehen, bei Ihren Kollegen in anderen Kommunen einmal nachzufragen, warum die denn alle eine andere Berechnungsgrundlage als Lübeck anwendeten.

 

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