Jobcenter Lübeck kürzt rechtswidrig Unterkunftszahlung

Zum 01.08.2011 hat das Jobcenter Lübeck rechtswidrig die Unterkunftszahlung an Herrn E gekürzt, da dieser sich weigerte und weigert, unwirtschaftliches Handeln, was gemäß § 22 SGB nicht zulässig ist (zugegebenermaßen erst seit der Gesetzesnovellierung zum 01.01.20111), zuzulassen. Das Jobcenter kürzte die Zahlung mit der Begründung, dass die Nettokaltmiete von Herrn E zu hoch ist. Dass im Gegenzug die Nebenkosten (Betriebskoten) der Wohnung von Herrn E extrem niedrig sind und selbst das Jobcenter Herrn E. keine Wohnungen in Lübeck vorschlagen konnte, deren Nettokaltmiete und Nebenkosten (Betriebskoten) zusammengezogen kostengünstiger wäre, weigert Herr E. sich in eine Wohnung umzuziehen, die dem Jobcenter, und damit der Allgemeinheit teurer kommen würde, als seine jetzige Wohnung.

 

Bereits vorher hatte das Jobcenter Lübeck die Unterkunftzahlung, aus gleichen Gründen gekürzt gehabt, dann die Kürzung aus fadenscheinigen Gründen aber wieder zurückgenommen, wobei die stellvertretende Geschäftsführerin sogar noch – obwohl zweifelsfrei war, dass dies nicht der Wahrheit entsprach – behauptete, davon überzeugt zu sein, im Sinne von Herrn E gehandelt zu haben, um sofort, noch am gleichen Tag eine erneute Kürzung der Unterkunftzahlung Herrn E., durch das Jobcenter mitteilen zu lassen.

 

Obwohl letztendlich gegenüber dem Sozialgericht das Jobcenter zugab, dass auch für sie eine Rechtsunsicherheit vorliegt, forderte sie das Sozialgericht auf, die Klage von Herrn E abzuweisen. Außerdem schlug das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht, obwohl sie selbst zugab, bei etwas mehr Zeit für die Klageerwiderung durchaus die Rechtsunsicherheit selbst klären zu können, einen Vergleich vor (die Kürzung zu halbieren), wenn denn im Gegenzug Herr E auf seine Klage verzichtet. 

 

Nachdem Ende 2010/Anfang 2011 die Bundesregierung mit dem Bundesrat um Kleinstsummen gefeilscht hat, um die Novellierung des Gesetzes, gültig zum 01.01.2011 auf den Weg zu bringen, fing das Jobcenter Lübeck somit, vor dem Sozialgericht, damit an, um die Höhe der vom Staat garantierten Sicherung des Lebensunterhaltes zu schachern - wie auf einem Basar.

 

Noch heute, Mai 2013 hat sich daran nichts geändert. Eine Sozialgerichtsentscheidung steht noch aus.

 

Dabei fordert Herr E. nur, was in anderen Kommunen, seit der Gesetzesnovellierung zum 01.01.2011 selbstverständlich ist.

 

Hier die Tabelle des Jobcenters Kiel, die seit der Gesetzesnovellierung eben als Mietobergrenze die Nettokaltmiete und die Betriebskosten (Nebenkosten) zusammenzieht. Die Summen habe ich entfernt, da die Summen von Stadt zu Stadt, je nach Mietspiegel, unterschiedlich sind. Entscheidend ist der Satz:

 

Tabelle anerkannter Mietobergrenzen (enthält Nettokaltmiete + Betriebskosten) ........

 

Was in Kiel Recht ist, kann in Lübeck nicht Unrecht sein.

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Nachtrag:

 

Am 03.März 2014 fand dann die lang erwartete Gerichtsverhandlung statt. Herr E. bekam selbstverständlich recht.

 

Am 16. April 2014 erklärte das Jobcenter Lübeck, im Lübecker Wochenspiegel, dass wegen einer aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, ab sofort die Nebenkosten in die Berechnung der angemessenen Wohnungskosten, für ganz Lübeck, einzurechnen sind.

 

Wohl gemerkt, diese Erklärung kam, laut Angabe im Lübecker Wochenspiegel, nicht wegen der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck, vom 03.03.2014, sondern wegen einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts.

 

Dass diese aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, bereits am 19.Oktober 2010 gefällt worden war, also schon bevor die Kürzung der Wohnkostenerstattung, zum 01. August 2011, überhaupt begann, und somit der Fall von Herrn E. niemals ein Fall hätte werden dürfen, da die Kürzung der Wohnkostenerstattung von Anfang an rechtswidrig war, verschwieg allerdings das Jobcenter im Lübecker Wochenspiegel.

 

Genauso, wie das Jobcenter verschwieg, dass ganz allgemein die Berechnung der Wohnkostenerstattung, für mehr als drei Jahre, in Lübeck rechtswidrig berechnet worden war. Und das trotz des mehrfachen Hinweises von Herrn E., dass die anderen Jobcenter eine andere Grundlage für die Bemessung der Wohnkostenerstattung anwendeten. Lübeck hatte, nach den Hinweisen von Herrn E., es nicht einmal für notwendig angesehen, bei Ihren Kollegen in anderen Kommunen einmal nachzufragen, warum die denn alle eine andere Berechnungsgrundlage als Lübeck anwendeten.

 

 

 

Das Buch zu dem Fall:

ALG II in Lübeck - Wenn ein Jobcenter, ein Bürgermeister und ein Sozialministerium sich der Rechtsprechung verweigern

Erschienen im Epubli Verlag.

 

 

Seitenzahl: 97

 

Preis:

 

Als -Print Buch (BOD) 10,90 € zuzüglich Versand.

 

Als E-Buch 4,99 €