BGE - Uwe Rettel aus Ulm. Ein BGE-Fanatiker verbiegt das Grundgesetz und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

... um mit allen Mitteln zu versuchen die Rechtmäßigkeit eines BGEs nachzuweisen.


Und immer wieder, ich weiß gar nicht mehr, wie oft, behauptet Jürgen Rettel aus Ulm, dass ein BGE durch das Grundgesetz gefordert wird, und es auch entsprechende Urteile des BVerfG gibt, die ein BGE fordern.


Um seinen Thesen Nachdruck zu geben, beruft er sich bei dem Grundgesetz auf die Artikel 1, 2,3,6, und 20.


Und bei den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes beruft Herr Rettel sich auf die Urteile vom 25.09.1992, 09.02.2010 und vom 18.07.2012.


Und um seine Auffassung zu bekräftigen, verwendet er auch Lügen, und nennt die Lügner, die auf die jetzige Rechtsgrundlage und Rechtspraxis hinweisen.


Jürgen Rettel schrieb am 15.10.2014, um 6:05 bei Google+



Irrtum, das BVerfG fordert in seinen Urteilen vom 25.9.1992, 9.2.2010 und 18.7.2012 aus Art. 1, 3, 6 und 20 GG ein soziokulturelles Existenzminimum für jeden, also ein Grundeinkommen für Jeden. Das ist dann ein bGE ! Lassen Sie Ihre Lügen, nur weil Sie nicht lesen können.

 


 

Nun schauen wir uns das Urteil doch einmal an, um zu sehen, ob Herr Rettel hier die Wahrheit sagt, oder ober uns einen Bären aufbinden will.


Zuerst einmal das Grundgesetz.


Artikel 1 des GG


1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


In dem Artikel 1 des GG heißt es nicht, dass es ein BGE bedarf, um menschenwürdig in Deutschland leben zu können. Und sollte man es als menschenunwürdig betrachten, grundsätzlich, solange die Möglichkeit besteht, für seine Lebensgrundlage selbst zu sorgen, komme ich auf dieses Thema gleich, bei dem 2. Artikel des GG, noch einmal zurück.


Artikel 2 des GG


1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Hier zitiert Herr Rettel gerne den ersten Teil des 1. Absatzes. „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit."


Leider hört Herr Rettel dann regelmäßig auf, den folgenden Teil dieses Absatzes zu zitieren, der da lautet: „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …........


Und hier fängt das Problem an.


Es ist die Pflicht der Gesellschaft jeden zu unterstützen, der Hilfe benötigt. Das geht sinngemäß auch aus dem Artikel 1 des GGs hervor. Aber die Gesellschaft ist nicht verpflichtet denjenigen zu unterstützen, oder sagen wir es drastischer, denjenigen durchzufüttern, der seine Persönlichkeit entfalten will und somit keine Zeit hat, sich selbst „durchzufüttern“. Denn die Gesellschaft – und damit jeder Einzelne in der Gesellschaft - darf ja das gleiche Recht für sich beanspruchen.


Und wer wäre dann für ein BGE verantwortlich? Wer muss dafür gerade stehen, dass im Zweifel jeder sich selbst verwirklichen kann? Der Staat? Stellt sich die Frage: Wer ist der Staat?


Ich versuche einmal eine Interpretation, was der Staat, in unserem Fall die Bundesrepublik Deutschland, ist:


Der Staat ist der legislative, exekutive und judikative Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Also ist eigentlich die Gesellschaft der Staat.


Somit wäre die Gesellschaft verpflichtet, für ein Existenzminimum für sich selbst zu sorgen. Also wir für uns. Wir, die angeblich einen Anspruch auf ein BGE haben, also durch diesen Anspruch für unsere Existenzgrundlage nicht unbedingt selbst arbeiten müssen, sind die Leute, die verpflichtet sind zu arbeiten, also die Leistung zu erbringen haben, damit ein Existenzminimum für jeden vorhanden ist. Wir müssen die Leistung erbringen, also arbeiten, damit wir uns ein Existenzminimum garantieren können, das uns das Arbeiten erspart.


Ist der Staat nichts anderes, als der legislative, judikative und exekutive Zusammenhalt unserer Gesellschaft, geht die Forderung an ein Grundeinkommen an die Gesellschaft über, und da jeder von uns ein Teil der Gesellschaft ist, in erster Linie an jeden Einzelnen selbst.


Was auch bedeutet, dass eben die Gesellschaft nur dann verpflichtet ist, jemanden zu unterstützen, wenn er/sie wirklich hilfsbedürftig ist. Niemand hat das Recht, von seinem Nachbarn eine Unterstützung zu verlangen, wenn er/sie die Unterstützung nicht benötigt.


Denn letztendlich ist ein Menschenrecht ein Recht auf Gegenseitigkeit. Das heißt, würden wir von unserem Nachbarn verlangen, dass er uns unterstützt, ohne dass wir seine Unterstützung benötigen, er uns also, durch eigene Mehrarbeit, ein BGE zur Verfügung stellt, hätte der Nachbar das gleiche Recht auch umgedreht, uns gegenüber.

 

Habe ich ein Recht etwas zu bekommen, und zwar ein einklagbares Recht, muss jemand eine Pflicht, und zwar eine einklagbare Pflicht haben, etwas zu geben. Was aber nur bedeuten kann, dass dieser Person ein Recht, wie ich es habe, nicht zusteht. Was gegen das Grundgesetz verstoßen würde, siehe folgenden Artikel 3 des GGs, Absatz 1.


 

Nur die Hoffnung, dass es schon genügend Menschen geben wird, die auf ihr Recht insoweit verzichten, dass sie nicht nur weiterhin arbeiten werden, sondern auch so viel zusätzlich leisten, dass es auch für mich, der sich frei entfalten möchte, reicht, gibt mir noch kein einklagbares Recht. Und jeder von diesen Freiwilligen kann ja jeden Tag zu der Erkenntnis kommen, dass er es gar nicht mehr einsieht, zu schuften, während ich mich frei entfalte.



Artikel 3 des GG


1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Ein schöner Artikel. Aber was hat das bitte schön mit einem BGE zu tun?


Artikel 5 des GG


1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Auch das ist ein wichtiger Artikel. Aber daraus das Recht auf ein BGE zu ziehen, entbehrt jeder Grundlage.


Artikel 20 des GG

 

1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Nun, die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Demokratisch werden die Parlamente gewählt. Wir haben Bundesländer, also sind wir auch ein Bundesstaat. Und sozial ist der Staat auch. Wäre er es nicht, würden nicht die Hilfsbedürftigen entsprechend Hilfe bekommen. Sozial heißt nicht, dass auch die, die keine Hilfe benötigen und die, die auf einem Selbstfindungstrip sind, von dem Staat, also von der Gesellschaft, also von jedem Einzelnen, „sich durchfüttern lassen“.


Das betrifft den ersten Abschnitt, dieses Artikels. Die Abschnitte 2,3,4 haben noch weniger, als der erste Abschnitt, mit einem BGE zu tun.



Kommen wir zu den, von Herrn Rettel viel zitierten Urteilen des BVerfG.


Urteil vom 25.09.1992, das da lautet:

 

1. Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muss nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen so viel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und -- unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG -- desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

 

2. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muss dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

 

3. Bei einer gesetzlichen Typisierung ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.


Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 1992

-- 2 BvL 5, 8, 14/91 --


in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 1. die in den Einkommenssteuertarif eingearbeiteten Grundfreibeträge a) für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, für 1978 bis 1980 einschließlich des allgemeinen Tariffreibetrags, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 1. Februar 1991 -- 2 BvL 8/91 -, b) für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Januar 1991 -- 2 BvL 5/91 -- sowie c) für den Veranlagungszeitraum 1991 -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. März 1991 -- 2 BvL 14/91 -- mit dem Grundgesetz vereinbar sind und 2. der für den Veranlagungszeitraum 1991 maßgebende Kinderfreibetrag -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. März 1991 -- 2 BvL 14/91 -- mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Entscheidungsformel:

 

1.§ 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 38c des Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 1093) sowie § 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitionsforderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl I Seite 1965) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.


Gleiches gilt für § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988 der jeweils geltenden Fassung.

 

2.Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben die als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist jedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, dass bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.


Ich will nicht abstreiten, dass das ein sehr interessantes Urteil ist, sagt es doch aus, dass der Staat einem von seinem Gehalt nichts wegnehmen darf, was für sein Existenzminimum notwendig ist. Es sagt aus, dass es für den Bereich, dessen Höhe separat festgelegt wird, der das Existenzminimum abdeckt, keine Steuern erhoben werden dürfen.


Das betrifft den Steuerfreibetrag bei selbst verdientem Geld. Aber es ergibt kein Recht auf ein BGE.


Kommen wir zu dem Urteil vom 09.02.2010.


1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

 

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. 

 

3. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

 

4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.


Hier sieht man eindeutig im ersten Absatz, dass es für Hilfsbedürftige gilt. Also nicht für jemanden, der nicht hilfsbedürftig ist. Somit verstößt auch ein ALG 1 + 2 nicht gegen das Grundgesetz. Hier wird eindeutig und zweifelsfrei nicht gefordert, dass der Staat für jeden das Existenzminimum zur Verfügung zu stellen hat.



Kommen wir zum letzten BVerfG-Urteil, das Herr Jürgen Rettel gerne benennt. Das Urteil vom 18.07.2012.

 

1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.

 

2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu

 

3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.


Nun – hier dreht es sich darum, dass Asylbewerber in unserem Land das gleiche Grundrecht haben, wie es den deutschen Bürgern zusteht. Also eine Grundsicherung, wenn sie nicht die Möglichkeit haben selbst für ihre Existenz zu sorgen. Da Asylbewerbern in den ersten neun Monaten das Arbeiten generell verboten ist, und auch danach sie nur sehr beschränkt die Möglichkeit haben zu arbeiten, steht ihnen die Grundsicherung fast immer zu. Ausgenommen eigentlich nur, wenn sie, wie auch immer, legal anders ein Existenzminimum erreichen können. Z.B. wenn Sie erhebliches Vermögen zur Verfügung haben. Was aber eher die Ausnahme sein dürfte.



Somit stimmen die ständigen Behauptungen von Herrn Rettel nicht.



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